ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Gültigkeit dieser Bedingungen, Angebote
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragspartner schriftlich Abweichendes vereinbart haben oder bei Verbrauchergeschäften das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) anderslautende zwingende Regelungen vorsieht. Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferungen von Waren gelten sinngemäß auch für Lieferungen von Leistungen, insbesondere auch für Montagearbeiten. Einkaufsbedingungen des Käufers, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für Gaiawater GmbH unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und Gaiawater GmbH ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Etwaige Druckfehler, offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler, verpflichten Gaiawater GmbH nicht. Dies gilt insbesondere für Irrtümer der Leistungsbeschreibung des Angebotes. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Nur schriftliche Angebote der Gaiawater GmbH sind gültig. Falls im Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben, ist das Angebot 30 Tage gültig.

§ 2 Umfang der Lieferpflicht
Für den Umfang der Lieferverpflichtung der Gaiawater GmbH ist ausschließlich die schriftliche Leistungsbeschreibung des Angebotes bzw. die Auftragsbestätigung maßgebend. Angebotsunterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und sonstige Maßangaben etc. sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht ausdrücklich von der Gaiawater GmbH als verbindlich bezeichnet. Abänderungen bleiben vorbehalten.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich in Euro effektiv und, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, ab Lager und beinhalten keine Kosten für Transport oder Verpackung. Die Mehrwertsteuer wird stets gesondert ausgewiesen. Alle Zahlungen sind prompt nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungstermine ist die Gaiawater GmbH berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu berechnen. Zahlungen sind nur an die Gaiawater GmbH direkt bzw. an die von der Gaiawater GmbH bekanntgegebene Zahlstelle oder an eine von der Gaiawater GmbH schriftlich bevollmächtigte Person zu leisten. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten oder damit aufzurechnen. Sollten Angebote auf Reparaturen oder Begutachtungen verlangt werden und deshalb zwecks Ermittlung der Reparaturkosten eine Zerlegung des Stückes und eine Überprüfung der Einzelteile notwendig sein, so sind der Gaiawater GmbH die dadurch erwachsenen Kosten einschließlich allfälliger Demontagekosten sowie Entsendungskosten unseres Personals zu vergüten, auch wenn es zu keiner Auftragserteilung kommen sollte. Ab einem Warenwert von € 5.000,00 sind 50% bei Auftragserteilung zu bezahlen und die restlichen 50% bei Warenübernahme.

§ 4 Lieferfrist
Die vereinbarte Lieferfrist beginnt nach Einlangen der gegengezeichneten Auftragsbestätigung oder mit Eingang der vereinbarten Anzahlung. Weitere Voraussetzung für den Beginn der Lieferfrist ist außerdem, dass sämtliche der Gaiawater GmbH notwendig erscheinenden technischen Einzelheiten geklärt sind. Die Lieferfrist der Gaiawater GmbH verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse um eine angemessene Frist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Gaiawater GmbH, deren Lieferwerk, oder einer der Unterlieferanten davon betroffen werden. In Fällen höherer Gewalt ist der Käufer nicht berechtigt, wegen verspäteter Lieferung vom Vertrag zurückzutreten oder einen Schadenersatzanspruch an die Gaiawater GmbH zu stellen.

§ 5 Risikoübergang
Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht das Risiko an den Käufer über, wenn die Sendung am benannten Auslieferort (Werk, Fabrikationsstätte, Lager etc.) zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung gestellt wird (EXWORKS gem. INCOTERMS 2000). Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen der Gaiawater GmbH. Bei Lieferung mit Aufstellung und Montage geht das Risiko am Tag der erfolgten Montage an den Käufer über. Falls Transportschäden auftreten sollten, sind diese unverzüglich an die Gaiawater GmbH zu melden, da sonst keine Deckung durch die Transportversicherung gegeben ist und der aufgetretene Schaden vom Käufer zu tragen ist.

§ 6 Gewährleistung
Die Gaiawater GmbH leistet Gewähr, dass gelieferte Produkte im Zeitpunkt der Warenübergabe frei von Material- und Herstellungsmängel sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Produkte erheblich mindern, sowie etwa ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften besitzen. Voraussetzung für die Gewährleistung ist die ordnungsgemäße Behandlung, regelmäßige Kontrolle, sowie das Einhalten der angegebenen Betriebsbedingungen. Gewährleistung und Haftung erlöschen, wenn die Anlage nicht gemäß den Vorschriften bzw. der Bedienungsanleitung betrieben wird. Der Käufer ist verpflichtet, die ihm zugegangenen Lieferungen bzw. erhaltenen Leistungen zu überprüfen. Offene Mängel müssen unverzüglich, verborgene Mängel innerhalb angemessener Frist, längstens jedoch 10 Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Es muss der Gaiawater GmbH weiters Gelegenheit gegeben werden, die Beanstandung nachzuprüfen. Für Schäden durch Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung oder Lagerung haftet die Gaiawater GmbH nicht. Bei allen der Gaiawater GmbH nachgewiesenen Mängeln an dem Liefergegenstand ist die Gaiawater GmbH berechtigt, nach ihrer Wahl das mangelhafte Produkt gegen ein gleichartiges, einwandfreies Produkt innerhalb angemessener Frist auszutauschen oder in anderer Form eine Nachbesserung vorzunehmen. Für ausgetauschte oder nachgebesserte Produkte oder Teile beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen zurückzuhalten oder damit aufzurechnen. Alle weiteren Gewährleistungsansprüche, insbesondere auch Ersatzansprüche für unmittelbare oder mittelbare Schäden, auch für Drittschäden oder für Folgeschäden, die an anderen Gegenständen entstanden sind bzw. auf Verdienstentgang, sind ausgeschlossen. Die Gewährleistungspflicht besteht nur gegenüber dem ursprünglichen Käufer auf die Dauer von 24 Monaten ab Lieferung, unabhängig von der Art des Mangels, sofern nicht eine andere darüber hinausgehende produktspezifische Gewährleistung zur Anwendung kommt.

§ 7 Haftung
Der Käufer verpflichtet sich, ihm ausgehändigte Gebrauchsanweisungen bzw. Bedienungsanleitungen genau zu befolgen bzw. befolgen zu lassen, Warnhinweise zu beachten und den Kaufgegenstand nur bestimmungsgemäß zu verwenden. Im Falle der Wiederveräußerung hat der gewerbliche Wiederverkäufer diese Pflichten auch seinem Käufer gegenüber zu überbinden. Ihm ist es außerdem ausdrücklich untersagt, dem Kaufgegenstand über die schriftlich zugesagten Produkteigenschaften hinaus zusätzliche Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und dgl. zuzusagen, die eine Haftung der Gaiawater GmbH im Sinne des Produkthaftungsgesetzes BGBl. 199/1988 auslösen könnten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen von Gaiawater GmbH. Für mündliche Aussagen von Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen, insbesondere technischer Natur, haftet Gaiawater GmbH nur, sofern sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierenden Sachschäden sowie Produkthaftungs-ansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für Haftungen resultierend aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Mangelfolgeschäden, Betriebsstörungsschäden, Ersatz von mittelbaren Schäden und entgangenem Gewinn. Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen Gaiawater GmbH, dem Hersteller, deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verjähren 6 Monate nach Eintritt des Schadensereignisses.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller der Gaiawater GmbH zustehenden Forderungen und Außenstände derer Eigentum. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Gegenständen, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, ist unzulässig. Zugriffe Dritter (wie z.B. Pfändung) hat der Käufer unverzüglich anzuzeigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch die Gaiawater GmbH zieht, sofern eine anders lautende Erklärung nicht abgegeben wurde, nicht den Vertragsrücktritt nach sich. Der Käufer ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu dulden, die Gaiawater GmbH zur Geltendmachung des Eigentums notwendig erscheinen, insbesondere den Zutritt zu seinen Liegenschaften und Gebäuden.

§ 9 Allgemeines
Als Erfüllungsort gilt der Sitz der Gaiawater GmbH, sofern nichts anderes vereinbart wird. Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist St. Pölten. Sämtliche in den Unterlagen des Veräußerers enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Preise, technische Daten, etc. sind verbindlich. Jedoch nur wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie bezug genommen ist. Änderungen die dem Fortschritt und Nutzen der Technologie dienen sind vorbehalten. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster und Kataloge Eigentum des Veräußerers und stehen unter Schutz der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Für Wiederverkäufer gilt bei Auflösung der geschäftlichen Beziehung mit Gaiawater GmbH, ein sofortiges retournieren allfälliger Verkaufshilfen und Unterlagen, demnach ist die Verbreitung, Benützung oder Vervielfältigung der solchen in Printmedien- und / oder Elektronischer Form ohne schriftlicher Genehmigung durch Gaiawater GmbH untersagt.

§ 10 Verbindlichkeit des Vertrages
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In einem solchen Fall verpflichten sich die Vertragspartner, die unwirksame Bestimmung durch eine zulässige Regelung zu ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Bei Vorliegen einer Regelungslücke verpflichten sich die Vertragspartner, diese unter Berücksichtigung der Grundabsichten dieses Vertrages sachgerecht auszufüllen.